Am 4. Januar 2021 wurde im Thüringer Staatsanzeiger die Neufassung der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen veröffentlicht. Die Richtlinie regelt die Förderung im Rahmen von LEADER sowie weiteren Fördergegenständen der ländlichen Entwicklung, wie z. B. Dorfentwicklung, ländliche Infrastruktur oder Kleinstunternehmen der Grundversorgung (KLUG).
Durch die Neufassung der Richtlinie wurden die Förderbedingungen für Antragsteller verbessert (Auswahl):
- im Rahmen von LEADER wird eine indirekte projektbezogene Pauschale in Höhe von 15% der zuwendungsfähigen Personalausgaben ermöglicht. Darunter fallen Ausgaben, die dem Projekt nicht vollständig zugeordnet werden können und in der Regel nur anteilig entstehen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben für Räumlichkeiten, Büro- und Geschäftsausgaben (auch Ausstattung), IT-Ausgaben oder allgemeine Verwaltungsarbeiten.
- finanzschwachen Gemeinden/Gemeindeverbände können bei fast allen Fördergegenständen einen um bis zu 20% erhöhten Fördersatz erhalten.
- Im Rahmen der Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung (KLUG) wurde der Fördersatz für private Antragsteller auf 45% erhöht. Mit Votum der LEADER-Aktionsgruppe sind sogar 55% möglich.
- Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit bis zu 65%, mit LEADER-Votum sogar mit bis zu 75% gefördert werden. Dieser Fördersatz gilt sowohl für private Antragsteller als auch Kommunen.